Ein Impressum in Österreich brauchen praktisch alle Unternehmen, die eine Website betreiben. Es muss Name oder Firma, Anschrift, Kontaktdaten und – je nach Rechtsform – Firmenbuch-, UID- oder Gewerbeangaben nennen und ständig leicht und unmittelbar zugänglich sein. Die Pflichten ergeben sich vor allem aus drei Gesetzen: dem E-Commerce-Gesetz (ECG), dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) beziehungsweise der Gewerbeordnung und dem Mediengesetz. Dieser Beitrag zeigt, was davon für Ihre Rechtsform gilt.
Wer braucht ein Impressum?
Das E-Commerce-Gesetz verpflichtet „Diensteanbieter“, bestimmte Angaben ständig bereitzuhalten. Gemeint sind alle, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbieten – also etwa Webshops, Online-Informationsangebote oder Online-Werbung. Laut Wirtschaftskammer (WKO) fallen alle unternehmerisch betriebenen Websites darunter, auch reine Firmenpräsentationen.
Daneben verlangt das Mediengesetz eine Offenlegung. Auch sie gilt für Websites. Ob Sie „Impressum“, „Offenlegung“ oder „Impressum und Offenlegung“ darüber schreiben, ist gleichgültig – wichtig ist der Inhalt. Wer alle Pflichten in einem Text erfüllt, braucht nur eine Seite: Das Mediengesetz erlaubt ausdrücklich, die Angaben gemeinsam mit denen nach dem E-Commerce-Gesetz zu machen.
Diese Angaben gehören in jedes Impressum
Das E-Commerce-Gesetz nennt in § 5 die Mindestangaben. Die folgende Tabelle zeigt sie in verständlicher Form:
| Angabe | Was genau |
|---|---|
| Name oder Firma | So, wie Sie im Geschäftsverkehr auftreten, bei eingetragenen Unternehmen samt Rechtsformzusatz. |
| Anschrift | Die geografische Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind – laut WKO eine ladungsfähige Adresse. |
| Kontakt | Angaben für rasche, unmittelbare Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adresse. Die WKO empfiehlt mindestens zwei Wege, etwa E-Mail und Telefon. |
| Firmenbuchnummer und -gericht | Nur, wenn Sie im Firmenbuch eingetragen sind. |
| Aufsichtsbehörde | Wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt. Die WKO empfiehlt Gewerbetreibenden, die Gewerbebehörde anzugeben. |
| Kammer und Berufsrecht | Bei gewerbe- oder berufsrechtlich geregelten Tätigkeiten: Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat und ein Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften mit Zugang dazu. |
| UID-Nummer | Wenn Sie eine haben. |
Wenn Sie auf Ihrer Website Preise nennen, müssen diese außerdem klar erkennbar sein: Es muss eindeutig hervorgehen, ob Umsatzsteuer und Abgaben enthalten sind, und ob Versandkosten dabei sind.
Impressum nach Rechtsform: Einzelunternehmen, GmbH, Verein
Was zusätzlich zu den Grundangaben gilt, hängt davon ab, wie Ihr Betrieb organisiert ist:
| Rechtsform | Zusätzlich nötig |
|---|---|
| Einzelunternehmen, nicht im Firmenbuch | Name und Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 Gewerbeordnung). Keine Firmenbuchdaten. |
| Eingetragenes Einzelunternehmen (e.U.) | Firma mit Zusatz „e.U.“, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 UGB). Der Name der Inhaberin oder des Inhabers nur, wenn er von der Firma abweicht. |
| GmbH | Firma mit Rechtsformzusatz, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht und Unternehmensgegenstand. Stammkapital (und ausstehende Einlagen) nur, wenn Sie auf der Website überhaupt Kapitalangaben machen. |
| Verein | Vereinsname, Vereinssitz und – bei wirtschaftlicher Tätigkeit – der Gegenstand. Die WKO nimmt die ZVR-Zahl in ihr Muster-Impressum auf, weil sie im Rechtsverkehr anzugeben ist. |
| Freie Berufe und geregelte Gewerbe | Zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und anwendbare Berufsvorschriften. Welche Sonderregeln für Ihren Beruf gelten, klärt Ihre Kammer. |
Kleine oder große Website? Das Mediengesetz
Das Mediengesetz unterscheidet zwei Fälle. Geht der Inhalt Ihrer Website nicht über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Unternehmens hinaus, genügt die kleine Offenlegung: Name oder Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand sowie Wohnort oder Sitz. Das trifft auf die meisten Firmenwebsites und einfache Webshops zu.
Geht die Website darüber hinaus und kann sie die Meinungsbildung beeinflussen, ist die große Offenlegung nötig. Sie umfasst zusätzlich die vertretungsbefugten Organe (zum Beispiel Geschäftsführung), Beteiligungsverhältnisse und die „grundlegende Richtung“ der Website, bei Vereinen Vorstand und Zweck. Produktbewertungen oder ein Gästebuch machen eine Website laut WKO nicht automatisch zur großen. Im Zweifel nehmen Sie die Geschäftsführung und die Richtung („Informationen über unser Unternehmen und seine Leistungen“) einfach mit auf – das schadet nie.
Beispiel: Impressum einer GmbH
So könnte ein vollständiges Impressum einer erfundenen Tiroler GmbH aussehen:
Tischlerei Muster GmbH
Musterstraße 1, 6130 Schwaz, Österreich
Sitz: Schwaz
Telefon: +43 5242 00000
E-Mail: office@tischlerei-muster.at
Firmenbuchnummer: FN 000000 a
Firmenbuchgericht: Landesgericht Innsbruck
UID-Nummer: ATU00000000
Unternehmensgegenstand: Tischlerei
Geschäftsführer: Max Muster
Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol
Berufsrecht: Gewerbeordnung, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Grundlegende Richtung: Information über die Leistungen
der Tischlerei Muster GmbH.
Alle Angaben im Beispiel sind erfunden. Ein echtes Impressum finden Sie bei uns unter Impressum.
Wo muss das Impressum stehen?
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben „leicht und unmittelbar zugänglich“ sind (E-Commerce-Gesetz) beziehungsweise „ständig leicht und unmittelbar auffindbar“ (Mediengesetz). Eine bestimmte Zahl an Klicks nennt das Gesetz nicht. Bewährt hat sich:
- ein Link „Impressum“ in der Fußzeile jeder Seite, auch in der mobilen Ansicht,
- ein eindeutiger Name – „Impressum“, nicht „Rechtliches“ oder „Info“,
- die Angaben als normaler Text auf einer eigenen Seite, nicht als Bild und nicht hinter einem Aufklappmenü, das ohne JavaScript nichts zeigt.
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Impressum erstellen: Schritt für Schritt
- Rechtsform klären. Einzelunternehmen, eingetragen oder nicht, GmbH, Verein – daraus folgt, welche Angaben dazukommen.
- Daten sammeln. Firmenwortlaut, Anschrift, Telefon, E-Mail, Firmenbuch- und UID-Nummer, Kammerzugehörigkeit. Die Checkliste zum Beitrag führt Sie dabei durch.
- Berufsrecht prüfen. Üben Sie ein reglementiertes Gewerbe oder einen freien Beruf aus, erkundigen Sie sich bei Ihrer Kammer nach Zusatzangaben.
- Text schreiben und einbinden. Als eigene Seite, von jeder Seite aus per Fußzeile erreichbar.
- Kontrollieren. Öffnen Sie die Seite am Handy, klicken Sie jeden Link an und gleichen Sie Name, Adresse und Telefon mit Rechnungen und dem Google-Unternehmensprofil ab.
- Aktuell halten. Bei Umzug, neuer Telefonnummer, Rechtsformwechsel oder neuem Geschäftsführer das Impressum am selben Tag anpassen.
Häufige Fehler beim Impressum
- Keine ladungsfähige Anschrift: verlangt ist die geografische Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind.
- Nur ein Kontaktformular: die E-Mail-Adresse muss genannt werden.
- Rechtsformzusatz vergessen: „e.U.“ oder „GmbH“ gehört zum Firmenwortlaut.
- Veraltete Angaben: alte Adresse, ausgeschiedener Geschäftsführer, nicht mehr gültige Telefonnummer.
- Veralteter Hinweis auf die EU-Streitbeilegung: die zugrunde liegende Verordnung ist seit Juli 2025 aufgehoben.
- Impressum und Datenschutz vermischt: die Datenschutzerklärung ist eine eigene Pflicht und eine eigene Seite.
- Impressum nur als Bild oder schwer auffindbar: Text und klarer Link sind Pflicht.
- Muster ungeprüft kopiert: Generatoren und Vorlagen kennen Ihre Tätigkeit nicht.
Fazit: einmal sauber, dann nur pflegen
Ein korrektes Impressum ist keine große Hürde: Mit Rechtsform, Firmendaten und einem Link in der Fußzeile haben Sie das Wichtigste erledigt. Wer im Firmenbuch steht oder einen reglementierten Beruf ausübt, ergänzt die zusätzlichen Angaben aus der Tabelle. Danach heißt es nur noch: aktuell halten.
Bei einer neuen Website gehören Impressum und Datenschutzerklärung selbstverständlich dazu – mehr dazu auf der Seite Website erstellen lassen. Wie Sie darüber hinaus Vertrauen aufbauen, lesen Sie im Beitrag Vertrauenswürdige Website erstellen.
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Quellen und Stand
Geprüft am 27.10.2026 an diesen Quellen:
- RIS – E-Commerce-Gesetz (ECG), § 3, § 5, § 26
- RIS – Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 14
- RIS – Mediengesetz, § 24, § 25, § 27
- RIS – Gewerbeordnung, § 63
- WKO – Das korrekte Website-Impressum (Stand 08/2025), für Vereine
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/3228 (Aufhebung der ODR-Verordnung mit Wirkung vom 20.07.2025)
Die Rechtslage kann sich ändern. Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung – im Zweifel fragen Sie Ihre Kammer oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

